| Ratgeber im Trauerfall |
|
|
Information der Städtischen Bestattung HornRatgeber im Trauerfall
Hinweis: Soweit in diesem Ratgeber in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die in einer bestimmten Reihenfolge zu treffen sind. Mit dem folgenden Artikel soll eine Übersicht über die wichtigsten Schritte gegeben werden. TOTENBESCHAU Jede verstorbene Person ist vor der Bestattung der Beschau durch einen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Tot- und Fehlgeburten. Bei Eintritt des Todes in einer Wohnung ist der für die Totenbeschau zuständige Arzt unverzüglich zu verständigen. In der Regel wird im Bereich der Stadtgemeinde Horn die Totenbeschau von der Stadtärztin Frau MedR Dr. Erna Schleritzko (Tel. 3230-0) durchgeführt. Bei deren Verhinderung hilft Ihnen auch der Bereitschaftsdienst versehende Arzt weiter (siehe Kundmachung). Die Totenbeschau hat unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden zu erfolgen. Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die verstorbene Person in unveränderter Lage am Sterbeort zu belassen. Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder Altenwohnheim wird die Totenbeschau von der Anstaltsleitung veranlasst. ACHTUNG: Die Freigabe zur Beerdigung erfolgt im Krankenhaus nicht durch die jeweilige Station sondern durch die Pathologie und kann einige Tage dauern. Das Bestattungsunternehmen erledigt für Sie die für die Freigabe notwendigen Anfragen. Sie müssen nicht selbst in das Krankenhaus, Heim oder zum zuständigen Standesamt fahren oder mit diesen Kontakt aufnehmen. Im Falle des Auffindens einer verstorbenen Person ist beim nächsten Sicherheitsorgan (Polizeiinspektion), das die weiteren Schritte einzuleiten hat, Anzeige zu erstatten.
ABHOLUNG Die Abholung der verstorbenen Person durch die Bestattung kann erst nach durchgeführter Totenbeschau, bzw. in speziellen Einzelfällen auch schon nach einer schriftlich festgehaltenen Todesfeststellung durch einen hiezu berechtigten Arzt erfolgen. Die Städtische Bestattung Horn erreichen Sie während der Dienstzeit unter der Telefonnummer (02982) 2656-34 bei der Stadtgemeinde Horn (3580 Horn, Rathausplatz 4, 2. Stock, Zimmer 25) und außerhalb der Dienstzeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen unter den Telefonnummern 0676/93 88 235 (Mobiltelefon der Städtischen Bestattung Horn), bzw. (02982) 4588 (Manfred Trischler) oder über die Polizeiinspektion Horn, Tel. 059 133-3430. Das Ankleiden der verstorbenen Person erfolgt bei Tod in der Wohnung bei der Abholung. In allen anderen Fällen ist die Bekleidung (keine Schuhe) bei dem beauftragten Bestattungsunternehmen abzugeben.
STANDESAMT Anzeige des Todes: Die Anzeige des Todes muss spätestens am folgenden Werktag beim für den Ort des Todeseintrittes zuständigen Standesamt eingebracht werden. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der Leiter der Krankenanstalt oder des Heimes in der die Person gestorben ist; 2) der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige; 3) der letzte Unterkunftgeber; 4) der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat; 5) die Behörde oder die Dienststelle der Bundespolizei, welche die Ermittlungen über den Tod durchführt; 6) sonstige Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben. Die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist. Beurkundung: An Dokumenten für die Beurkundung des Todesfalles werden benötigt (soweit vorhanden): Geburtsurkunde, Nachweis über den Familienstand (Heiratsurkunde der letzten Ehe, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners, Scheidungsurteil, etc.), Nachweis der Staatszugehörigkeit, Nachweis des letzten Wohnsitzes, bei akademischen Graden und Standesbezeichnungen deren Nachweis, bei Eintritt des Todes außerhalb einer Krankenanstalt oder Heimes zusätzlich: Anzeige des Todes (Formular - 2-fach - wird vom Totenbeschauarzt ausgestellt). Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes notwendig ist. Die Dokumente können auch beim Bestattungsunternehmen abgegeben werden. Dieses erledigt dann die für die Beurkundung des Todesfalles notwendigen Wege.
ÜBERFÜHRUNG Die komplette Organisation einer Überführung mit allen dafür notwendigen Besorgungen übernimmt das Bestattungsunternehmen.
VERABSCHIEDUNG Bei Eintritt des Todes im Krankenhaus, Pflegeheim oder bei plötzlichen, unerwarteten Todesfällen ist es für die Angehörigen nicht immer möglich sich von der verstorbenen Person zu verabschieden. Sollte der Wunsch für eine persönliche Verabschiedung des Verstorbenen nach der Abholung vom Sterbeort bestehen, so kann dies auch mit dem Bestattungsunternehmen vereinbart werden.
TRAUERFEIER Das Bestattungsunternehmen übernimmt für Sie auf Wunsch die Organisation der Trauerfeier (Absprache des Begräbnistermines mit Pfarre, Friedhofsverwaltung, Musikgestaltung, Parten, Trauerbilder, etc.).
MELDEAMT Die Abmeldung des letzten Hauptwohnsitzes erfolgt durch das Standesamt. Etwaige „Weitere Wohnsitze“ (Zweitwohnsitz) müssen von den Angehörigen abgemeldet werden.
HINTERBLIEBENENPENSION (Witwen-, Witwer- und Waisenpension) Hiezu empfiehlt es sich so rasch als möglich mit dem zuständigen Versicherungsträger, bei dem der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war, bezüglich der notwendigen Antragstellung Kontakt aufzunehmen.
AB- bzw. UMMELDUNGEN Von der verstorbenen Person eingegangene Verträge oder Verpflichtungen, z. B. Miete, Pacht, Leasing, Versicherungen, Strom, Gas, Fernwärme, Telefon, Rundfunk- und Fernsehbewilligungen, Mitgliedschaften bei Vereinen, Daueraufträge bei Geldinstituten, Bausparverträge, Abonnements von Zeitschriften, usw. müssen von den Angehörigen aufgelöst oder geändert werden.
STERBEGELDANSPRÜCHE Einige Krankenkassen, Pensionsversicherungen, Gewerkschaften, Vereine, etc. gewähren unter verschiedenen Bedingungen Bestattungskostenzuschüsse, bzw. Sterbegelder. Da die verschiedenen Institutionen unterschiedliche Regelungen hiefür haben, empfiehlt es sich diesbezüglich mit der jeweils zuständigen Stelle so bald wie möglich Kontakt aufzunehmen.
LEBENS- bzw. STERBEVERSICHERUNG Auch hiefür wird eine rascheste Kontaktaufnahme mit der Versicherungsgesellschaft empfohlen. Wenn die verstorbene Person beim „Wiener Verein“ versichert war, kann die Verrechnung mit dieser Versicherung direkt über das Bestattungsunternehmen erfolgen. Dazu müssen die Versicherungsunterlagen bei der Auftragserteilung abgegeben werden.
VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Vom Standesamt wird u. a. auch das für den letzten Hauptwohnsitz zuständige Bezirksgericht vom Todesfall verständigt. Dieses bestellt einen Notar zum Gerichtskommissar für die Verlassenschaftsabhandlung. Vom Notar werden die Angehörigen für die Todesfallsaufnahme verständigt. In dringenden Fällen können die Angehörigen auch früher mit dem Notar Kontakt aufnehmen. Für Verstorbene mit dem Hauptwohnsitz im Bereich der Stadtgemeinde Horn ist das Notariat Horn, 3580 Horn, Hauptplatz 13, Tel. (02982) 2417, Dr. Erich Leutgeb und Dr. Leopold Mayerhofer, zuständig.
VORSORGE Man möchte sich verständlicherweise zu Lebzeiten nicht über den eigenen Tod Gedanken machen oder darüber sprechen. Nach Möglichkeit sollte man aber einer Vertrauensperson mitteilen, wo sich persönliche Dokumente, Pensionsbescheide, Versicherungspolizzen, Friedhofsunterlagen, persönliche Aufzeichnungen für die Bestattungsdurchführung, etc. befinden. Eine letztwillige Anordnung (Testament), am besten unter Beiziehung eines Rechtsberaters erstellt, regelt die spätere Verlassenschafts¬abhandlung. Diese sollte bei einem österreichischen Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht hinterlegt werden, da dann eine Speicherung im „Zentralen elektronischen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer“ erfolgt. Auskünfte aus diesem Register können nur Gerichte und vom Gericht beauftragte Notare (=Gerichtskommissäre) einholen. Es ist nicht empfehlenswert, Wünsche über die Bestattungsdurchführung in das Testament aufzunehmen, da dieses möglicherweise erst nach der Bestattungsfeier geöffnet wird. Auch der Abschluss einer Sterbeversicherung sollte in die Überlegungen einbezogen werden. Die Entscheidung für den eigenen Tod vorzusorgen, bedeutet nicht nur eine Erleichterung für die Zurückbleibenden, sie bietet auch die Möglichkeit, seine eigenen Vorstellungen festzulegen.
Rat und Hilfe bei Beerdigungen, Feuerbestattungen, Überführungen, Exhumierungen, etc. und genauere Auskünfte, auch vorsorglich ohne Anlassfall, erhalten Sie bei der Städtischen Bestattung Horn, Herrn Manfred Trischler, Telefon (02982) 2656-34. (Manfred Trischler) 24.01.2012
|
| < zurück |
|---|








