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In seiner Sitzung am 18. Mai 2006 hat der NÖ Landtag eine Neuerlassung des NÖ Veranstaltungsgesetzes beschlossen. Es ist am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten. Für alle ab dem 1. Jänner 2007 neu angemeldeten Veranstaltungen gilt daher das neue NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070. Das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und das NÖ Lichtschauspielgesetz treten gleichzeitig außer Kraft. Grundsätzlich kann nicht oft genung darauf verwiesen werden, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen eine Reihe von Gesetzesvorschriften zusätzlich zu beachten ist. Beispielsweise seien angeführt: NÖ Bauordnung, Straßenverkehrsordnung 1960, NÖ Jugendgesetz, NÖ Feuerwehrgesetz, Lebensmittelsicherheitsgesetz, bis hin zu den AKM- und Lustbarkeitsabgaben sowie steuerrechtlichen Bestimmungen. Wenn für eine Veranstaltung keine Anmeldung oder/und Bewilligung erforderlich ist, so sind dennoch die Bestimmungen der anderen im Einzelfall anzuwendenden Gesetze zu beachten und einzuhalten! Dem neuen NÖ Veranstaltungsgesetz liegt ein einheitliches Anmeldesystem zugrunde und bringt eine stärkere Verantwortung des Veranstalters. Für welche Veranstaltungen gilt das NÖ Veranstaltungsgesetz? Das Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Öffentlich sind Veranstaltungen, die allgemein, d.h. für jedermann, zugänglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch nur durch Lösung einer Karte oder Bezahlung von Eintrittsgeld vorgesehen ist. Ausgenommen sind u.a.: - Veranstaltungen zur Religionsausübung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.
- Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder Versammlungsgesetzes 1953 fallen.
- Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen oder genehmigten Umfang (zB Bälle in einem Veranstaltungssaal eines Gastgewerbebetriebes)
- Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen
- Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind (zB Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste, Weihnachtsmärkte oder sonstige Brauchtumsveranstaltungen)
Wer ist Veranstalter und welche Verantwortlichkeit trifft ihn? Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder die Veranstaltung öffentlich ankündigt. Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder bei anderen Personengesellschaften müssen die zur Vertretung nach Außen berufenen Personen eigenberechtigt und verlässlich sein. Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. So ist der Veranstalter auch dafür verantwortlich, dass bei der Anmeldung sämtliche Unterlagen und Bescheinigungen vorgelegt werden, aus denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung hervorgeht. Weiters trifft den Veranstalter die Verantwortung dafür, dass sämtliche Maßnahmen gesetzt werden, um eine Gefährdung von Menschen und Sachen hintan zu halten und auch sonstige Belästigungen zu vermeiden (Dies gilt für ein Nichtzulassen von bestimmten Personen zur Veranstaltung, Einrichtung eines Ordnerdienstes, Verbot des Mitführens von bestimmten Gegenständen bis hin zum Abbruch der Veranstaltung). Der Veranstalter ist auch dafür verantwortlich, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird. Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls aufzufordern, sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet ist, eine unzumutbare Belästigung anderer Personen möglich ist oder eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist. Ankündigung von Veranstaltungen Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitig gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters (bei juristischen Personen, zB Vereinen, jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind) enthalten. Sind die genannten Angaben auf dem schriftlichen Ankündigungen enthalten, so sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten. Wo und wann hat die Anmeldung der Veranstaltung zu erfolgen? Veranstaltungen sind vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, anzumelden. Übersteigt die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen bzw. erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden, ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Wie hat die Anmeldung auszusehen? - Ein diesbezügliches Formular liegt bei den Gemeinden auf, wobei auf jeden Fall die Anmeldung zu enthalten hat:
- Daten des Veranstalters samt Ansprechperson
- Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplans sowie Namen und Anschrift des Eigentümers
- Zeitraum der Veranstaltung
- Bezeichnung der Veranstaltung
Ein Formular steht hier zum download zur Verfügung! WICHTIG! Die Veranstaltung darf nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. - Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund, ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet
- bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt, der Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
WICHTIG! Die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte bzw. deren Bewilligung muss daher bereits bei der Anmeldung der Veranstaltung vorliegen. Der Veranstalter hat sich daher bereits geraume Zeit vor der Anmeldung der Veranstaltung um die erforderlichen Bewilligungen bzw. Zertifizierungen oder Bestätigungen zu kümmern. Dies ist auch deshalb notwendig, da die derartigen Verfahren in der kurzen Zeit der Anmeldefrist nicht mehr durchgeführt werden können! Welche Kriterien gelten für die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte? Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Keiner Bewilligung bedürfen: - Veranstaltungsbetriebsstätten, die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst
- die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind, oder
- wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung durch eine akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV) bzw. eine aktuelle Bestätigung (Zivilingenieur, Baumeister) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden.
Hinweis auf die Bestimmungen des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes Werden zu Veranstaltungen für deren Besuch/Teilnahme Eintrittskarten gegen Entgelt aufgelegt bzw. ausgegeben, so sind diese Veranstaltungen spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde anzumelden und die auszugebenden Karten vorzulegen. Spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung sind die nicht verkauften Karten mit der Lustbarkeitsabgabeerklärung der Gemeinde vorzulegen und die Lustbarkeitsabgabe zu entrichten.
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