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Heizkostenzuschuss |
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Informationen zum NÖ Heizkostenzuschuss 2009/2010 und zum Heizkostenzuschuss der Stadtgemeinde Horn für die Heizperiode 2009/2010 |
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Grundsteuerbefreiung |
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Grundsteuerbefreiung Bürgermitteilung 2009 |
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Kundmachung Amtsstunden |
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Gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG werden für das Stadtamt Horn folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten kundgemacht: |
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Kundmachung Anbringen |
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KUNDMACHUNG Verordnung der Stadtgemeinde Horn vom 24. März 2005 Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, werden die Adressen sowie die bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchem Anbringen r e c h t s w i r k s a m bei der Stadtgemeinde Horn eingebracht werden können, kundgemacht: I. Stadtgemeinde Horn Rathausplatz 4 3580 Horn Anbringen mit Telekopie - TELEFAX Stadtgemeinde Horn +43/2982/2656-22 Anbringen mit E-Mail Stadtgemeinde Horn
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Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. II. Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft. |
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Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten |
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KUNDMACHUNG Gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, wird kundgemacht: Amtsstunden des Stadtamtes Horn Vormittag: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 12:00 Uhr Freitag: 07:30 bis 13:00 Uhr Nachmittag: Montag: 13:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 13:00 bis 17:00 Uhr Mittwoch: 13:00 bis 15:00 Uhr Donnerstag: 13:00 bis 15:30 Uhr Parteienverkehrszeiten: Vormittag: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr Nachmittag: Dienstag: 13:30 bis 17:00 Uhr Donnerstag: 13:30 bis 15:30 Uhr HINWEIS: Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen! |
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