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Donnerstag, 11. März 2010
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Verordnungen
Heizkostenzuschuss Drucken E-Mail
Informationen zum NÖ Heizkostenzuschuss 2009/2010 und zum Heizkostenzuschuss der Stadtgemeinde Horn für die Heizperiode 2009/2010
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Grundsteuerbefreiung Drucken E-Mail
Grundsteuerbefreiung Bürgermitteilung 2009
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Kundmachung Amtsstunden Drucken E-Mail

Gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG werden für das Stadtamt Horn folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten kund­gemacht:

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Kundmachung Anbringen Drucken E-Mail

KUNDMACHUNG

Verordnung 
der Stadtgemeinde Horn
vom 24. März 2005

Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, werden die Adressen sowie die bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchem Anbringen
r e c h t s w i r k s a m   bei der Stadtgemeinde Horn eingebracht werden können, kundgemacht:

I.

Stadtgemeinde Horn
Rathausplatz 4
3580 Horn

Anbringen mit Telekopie - TELEFAX
Stadtgemeinde Horn
+43/2982/2656-22

Anbringen mit E-Mail
Stadtgemeinde Horn
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Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

II.

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft.

 
Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten Drucken E-Mail

KUNDMACHUNG

Gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, wird kundgemacht:

Amtsstunden des Stadtamtes Horn

Vormittag:

Montag bis Donnerstag:  07:30 bis 12:00 Uhr 
Freitag:                           07:30 bis 13:00 Uhr

Nachmittag:

Montag:                          13:00 bis 15:30 Uhr
Dienstag:                         13:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch:                       13:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag:                    13:00 bis 15:30 Uhr

Parteienverkehrszeiten:

Vormittag:

Montag bis Donnerstag:    08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:                             08:00 bis 13:00 Uhr

Nachmittag:

Dienstag:                          13:30 bis 17:00 Uhr
Donnerstag:                      13:30 bis 15:30 Uhr

HINWEIS:

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden.
Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen!

 
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