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Freitag, 03. September 2010
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Verordnungen
Kanalentsorgung Drucken E-Mail

VERBOT DER ENTSORGUNG VON FETTEN UND ÖLEN ÜBER DIE KANALISATION

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Rasenmähen Drucken E-Mail

Gemäß den Lärmschutzbestimmungen der Umweltverordnung der Stadtgemeinde Horn (UVO 2004) ist im Bereich von Wohn- und Kleingartengebieten die Durchführung all jener Arbeiten, die Lärm und Erschütterung erzeugen, wie zum Beispiel Rasenmähen, Holzschneiden, Bauarbeiten etc., an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, an Samstagen zusätzlich in der Zeit ab 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.

 
Grundsteuerbefreiung Drucken E-Mail
Grundsteuerbefreiung Bürgermitteilung 2009
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Kundmachung Amtsstunden Drucken E-Mail

Gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG werden für das Stadtamt Horn folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten kund­gemacht:

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Kundmachung Anbringen Drucken E-Mail

KUNDMACHUNG

Verordnung 
der Stadtgemeinde Horn
vom 24. März 2005

Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, werden die Adressen sowie die bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchem Anbringen
r e c h t s w i r k s a m   bei der Stadtgemeinde Horn eingebracht werden können, kundgemacht:

I.

Stadtgemeinde Horn
Rathausplatz 4
3580 Horn

Anbringen mit Telekopie - TELEFAX
Stadtgemeinde Horn
+43/2982/2656-22

Anbringen mit E-Mail
Stadtgemeinde Horn
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Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

II.

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft.

 
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