| Erhebung einer Vergnügungsabgabe |
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Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Horn hat am 29. September 2011 eine Verordnung über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe erlassen. Aufgrund des § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird verordnet: 1. Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten im Sinne des § 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011 beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat € 25,00. 2. Ausnahmen Ausgenommen sind, sofern der Betrieb für den Gast/Besucher kostenfrei erfolgt,
3. Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, somit am 01. November 2011. Spielapparate im Sinne des § 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011 sind
Den Volltext o. a. Gesetzes können Sie unter www.ris.bka.gv.at nachlesen. Nähere Erläuterungen finden Sie auch im Menü „Service“ -> „Downloads“ -> „Verordnungen und Kundmachungen“. Für Rückfragen steht Ihnen die zuständige Mitarbeiterin Fr. Wagner unter der Tel.Nr. 02982/2656-DW 36 oder per E-Mail Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können zur Verfügung.
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