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Montag, 21. Mai 2012
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Hundeabgabeverordnung Drucken E-Mail

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Horn über die Festsetzung der Hundeabgabe

 

I.

Die Stadtgemeinde Horn erhebt aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und gemäß §§ 1 und 2 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702-8, eine Abgabe für das Halten von Hunden, wobei die Hundeabgabe für alle Hunde eingehoben wird.

Die Hundeabgabe beträgt jährlich

a)  für Nutzhunde                                                                 EUR  6,50

b)  für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

     und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3

     NÖ Hundehaltegesetz                                                      EUR 75,00

c)  für alle übrigen Hunde                                                     EUR 25,00

 

II.

Artikel I tritt am 01. Jänner 2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Horn vom 27. Februar 1970 in der Fassung der Verordnung vom 11. Oktober 2001 über die Erhebung der Hundeabgabe außer Kraft.

 
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