| Kundmachung Anbringen |
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KUNDMACHUNG Verordnung Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, werden die Adressen sowie die bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchem Anbringen I. Stadtgemeinde Horn Anbringen mit Telekopie - TELEFAX Anbringen mit E-Mail Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. II. Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft. |
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