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Montag, 21. Mai 2012
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Kundmachung Anbringen Drucken E-Mail

KUNDMACHUNG

Verordnung 
der Stadtgemeinde Horn
vom 24. März 2005

Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004, werden die Adressen sowie die bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchem Anbringen
r e c h t s w i r k s a m   bei der Stadtgemeinde Horn eingebracht werden können, kundgemacht:

I.

Stadtgemeinde Horn
Rathausplatz 4
3580 Horn

Anbringen mit Telekopie - TELEFAX
Stadtgemeinde Horn
+43/2982/2656-22

Anbringen mit E-Mail
Stadtgemeinde Horn
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Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

II.

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft.

 
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