| NÖ Bauordnung 1996 - Neuerungen |
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Mit 10. Dezember 2010 ist die 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 in Kraft getreten, die einige wesentliche Neuerungen mit sich gebracht hat. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick: I. Bewilligungspflichtige Vorhaben: Unter den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nach § 14 NÖ Bauordnung 1996 wurde ein neuer Tatbestand unter Ziffer 9. eingefügt, wonach die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigung unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken bewilligungspflichtig ist. Das bedeutet, dass (Klein-) Windräder bis 20 kW nunmehr bewilligungspflichtig sind.
Bei den anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 15 leg. cit. (, die mindestens 8 Wochen vor dem Beginn der Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen sind,) sind folgende Neuerungen zu beachten: Anzeigepflichtig sind: • nach Ziffer 1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen nach § 17 Abs. 1 Ziffer 9 (siehe dazu unter III.) • nach Ziffer 11. die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden. (Das bedeutet im Umkehrschluss, dass TV-Satellitenanlagen außerhalb von Schutzzonen oder wenn diese nicht an der Fassade bzw. nicht straßenseitig einsehbar sind, anzeigefrei sind. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass derzeit im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Horn keine Schutzzonen verordnet sind.) • nach Ziffer 19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der Nachbarn vorliegt. (Welche Personen im Einzelfall unter dem Begriff „Nachbarn“ zu verstehen sind, können in der Bauverwaltung bei der Stadtgemeinde Horn erfragt werden.)
Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben nach § 17 leg. cit. sind jedenfalls: • nach Ziffer 2. Schwimmbeckennabdeckung bis zur einer Höhe von 1,5 m • nach Ziffer 9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs die Errichtung und Aufstellung von pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit je einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m. (Das bedeutet, dass pro Grundstück sowohl eine Gerätehütte als auch ein Gewächshaus im angeführten Maximalausmaß bewilligungs- und anzeigefrei errichtet werden kann).
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